Elektrogeräte auf Stromdiät E-mail
Share
Thursday, 25 February 2010 02:00
Standby

Foto: FTS

Im Jahr 2010 ändern sich einige Gesetze, die nachhaltige Auswirkungen auf die IT-, TK- und CE-Branche haben. Peter Huppertz* stellt für Focusreseller die wichtigsten Gesetzesänderungen vor, die vor allem Hersteller und Importeure betreffen.

Seit 7. Januar 2010 gelten strenge Anforderungen an den Energieverbrauch von elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten in den EU-Mitgliedsstaaten. Die sogenannte Standby-Verordnung (EG-Verordnung 1275/2008) verlangt nicht nur, dass die Geräte über eine Aus- und/oder Bereitschaftsfunktion (Standby) verfügen müssen, sondern schreibt auch vor, dass der Stromverbrauch im Auszustand und im Standby-Modus 1,00 W nicht überschreitet. Nur wenn das Gerät im Standby-Modus neben einer Reaktivierungsfunktion auch eine Information und Statusanzeige bereitstellt, darf der Stromverbrauch bis zu 2,00 W betragen.

Diese Stromverbrauchsgrenzwerte sind für alle Geräte verpflichtend, die nach dem 7. Januar 2010 in Verkehr gebracht wurden und werden; die Standby-Verordnung ist dabei unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Welche Geräte genau von dem Begriff der Haushalts- und Bürogeräte im Sinne der Standby-Verordnung umfasst sind, ist in Anhang I der Verordnung näher konkretisiert, insbesondere fallen hierunter auch Geräte der Unterhaltungselektronik wie Radio- und Fernsehgeräte sowie für die Nutzung im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte wie z.B. Drucker, Scanner, Desktop-PCs, etc.

Risiko der Zollkontrolle

Die Standby-Verordnung stellt nicht nur europäische Hersteller von Elektrogeräten vor große Herausforderungen, sondern vor allem auch die Importeure solcher Geräte: Seit 1. Januar 2010 sind die europäischen Zollbehörden auf Grundlage der europäischen Verordnung 765/20087EG berechtigt und verpflichtet, die Konformität von Produkten mit Ökodesign-Anforderungen wie sie z.B. aus der Standby-Verordnung resultieren, zu überprüfen und im Zweifelsfall den Import dieser Waren zu untersagen.

Erst die jeweiligen nationalen Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM) dürfen dann nach Prüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen die Ware wieder freigeben. Ab dem Jahr 2014 tritt die zweite Stufe der Standby-Verordnung in Kraft, die für den Aus- und den Standby-Zustand sogar halbierte Verbrauchswerte vorsieht.

Risiko von Abmahnungen

Peter-Huppertz-RA

Peter Huppertz, RA bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner

Für Endprodukte, die den gesetzlichen Anforderungen der Standby-Verordnung unterliegen, ist zudem gesetzlich vorgeschrieben, dass diese mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind. Durch die CE-Kennzeichnung dokumentiert der Hersteller nach außen, dass die im Europäischen Recht geltenden Ökodesignanforderungen an das Endprodukt von ihm eingehalten worden sind. Bringt jedoch ein Hersteller ein Endprodukt ohne Konformitätsprüfung und CE-Kennzeichnung auf den Markt, dürfte dies nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ohne weiteres wettbewerbswidrig sein.

In einer aktuellen Entscheidung des BGH wurde im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fertigspritzen ein Wettbewerbsverstoß festgestellt, wenn diese entgegen den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes ohne die »CE« Kennzeichnung vertrieben werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – I ZR 193/06). Diese Entscheidung wird man auch für CE-kennzeichnungspflichtige IT- und CE-Produkte beachten müssen. Konkurrenzunternehmen könnten den weiteren Vertrieb von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkten untersagen lassen.

Da die Umsetzung der Ökodesignanforderungen für viele Unternehmen mit erheblichen Kosten verbunden ist und die behördliche Durchsetzung zumindest in der Anfangszeit nur sporadisch erfolgen wird, dürfte es wahrscheinlich sein, dass einige Unternehmen auf die Möglichkeiten des Wettbewerbsrechts zurückgreifen werden, um die Anforderungen im Markt durchzusetzen. Im Ergebnis besteht daher für nicht gesetzeskonform handelnde Hersteller ein hohes Abmahnrisiko.

 

In der nächsten Ausgabe des Focusreseller Magazins erklärt Peter Huppertz Gesetzesänderungen, die den Fachhandel betreffen.

Melden Sie sich jetzt HIER an und Sie erhalten das Focusreseller Magazin, sobald es erscheint.